Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind automatisch
Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Die Geltung und
Einbeziehung anderer Vertragsbedingungen bedarf unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. AGB des Kunden sind für uns auch dann nicht
verpflichtend, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Angebot
und Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend
II. Ausführungsunterlagen
1.
Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten gehen wir davon aus, dass unser
Kunde im Besitz dieser Rechte ist. Werden durch die Ausführungen des Auftrags
Rechte, insbesondere Urheberechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür
allein; er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie bei uns
anfallende notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
2. Vom Kunden zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige
Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird Gewöhnlicherweise
mit der Warenlieferung vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine
andere Versandart wünscht.
3. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer,
Wassereinbruch etc. haften wir nur , sofern uns, unseren Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im
übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
III. Fristen, Verzug
1. Vertragstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Vertragstermin der Schriftform. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart, ist der Vertragstermin erneut zu vereinbaren.
2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen (Streik,
Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen etc. ) tritt Verzug
nicht ein.
3. So lange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im
Rückstand ist, insbesondere die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder
Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, tritt Verzug für vorher
vereinbarte Vertragstermine nicht ein.
4. Sofern es nicht durch die Natur des Auftrages ausgeschlossen oder für
den Kunden unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
5. Den Ersatz von Verzugsschäden kann der Kunde nur verlangen, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für eine verspätete Lieferung oder eine
andere Leistungspflicht zur Last fallen. Das gilt auch für Teilleistungen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise sind Nettopreise und gelten unter dem Vorbehalt, dass die
zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen
auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, einseitig die Mehrkosten gemäß der am Tage
der Auftragserteilung geltenden Listenpreise zu berechnen.
2. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Wir haben das Recht, mit Übersendung der Auftragsbestätigung eine
angemessene Anzahlung bis zu 50 % der Auftragssumme zu verlangen. Alle
Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten gehen zu Lasten des
Kunden. Mehrkosten für besondere Versandarten (Eilboten, Botendienste,
Expressgut und Luftfrachtversand) werden nur auf Wunsch des Kunden und auf
dessen Kosten veranlasst.
3. Erstkunden zahlen netto ohne Abzug vor / bei Auslieferung.
4. Soweit in unseren Rechnungen nach dem Kalender bestimmte Zahlungsziele
bestimmt sind, kommt der Kunde mit Ablauf des Tages, der dem Zahlungsziel
folgt, in Verzug. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Bei
Zahlungsverzug des Verbrauchers sind Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des kaufmännischen Kunden sind unter Vorbehalt
der Geltendmachung eines höheren Schadens Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu zahlen.
5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde und sind sofort
fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nur, sofern uns oder
unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt uns gegenüber mit Forderungen
aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
7. Die Zahlungspflicht des Kunden erlischt auch nicht, soweit der
Vertragsgegenstand aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht ausgeliefert
werden konnte.
V. Gefahrübergang
1. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort
als seinen Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit der
Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer,
Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir
die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.
2. Ist der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich die
Versendung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hatte, so geht die Gefahr mit
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber
dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Dem Kunden ist eine Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor
vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, unsere Vertragsgegenstände an Dritte
weiterzuveräußern, so ist der Kunde ausnahmsweise
berechtigt, unsere Vertragsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Vertragsgegenstandes
tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturabetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Im
Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Kunde zum
Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten
Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. In
diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Der
Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes
liegt, sofern nicht die §§ 491, 503, 505 BGB Anwendung finden, kein Rückritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
5. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit des
Vertragsgegenstandes unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und
offensichtliche Fehler innerhalb einer Woche anzuzeigen.
2. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörende
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige
Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.
3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl
auf Nachbesserung – die auch durch Austausch von Teillieferungen erfolgen kann
– oder Ersatzlieferungen während der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten bei
Verbrauchern und 12 Monaten bei Unternehmern. Gelingt es uns nicht, einen
Mangel innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen
Nachfrist durch Nachbesserung oder wahlweise durch Ersatzleistungen zu
beseitigen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Auflösung des Vertrages oder die
Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen oder einen
Schadensersatzanspruch in Bezug auf die mangelhafte Leistung oder den
mangelhaften Teil der Leistung geltend machen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Kunden ohne Interesse ist.
5. Mehraufwendungen werden von der Gewährleistung ebenso wenig umfasst wie
die Beseitigung von Mängeln, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder
nicht von uns durchgeführten Änderungen oder Anbauten entstehen. Für Mängel,
die auf normalen Verschleiß zurückgehen, übernehmen wir keine Gewähr.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Geringfügige
Abweichungen bei flexiblen Materialien (Witterungseinflüsse und
Produktionstechnische Gründe) bleiben vorbehalten und stellen keinen Fehler
dar. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 4 % des Vertragsgegenstandes können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VIII. Haftungsausschlüsse und
Haftungsbeschränkungen
1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von uns beruhen. Einer Pflichtverletzung von uns steht die unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es
nicht um einen Mangel an der Ware geht.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist.
Unser Geschäftssitz ist auch dann Gerichtsstand, wenn
der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder nach Erteilung des Auftrages einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Gebiets verlegt oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.